Euro coins and Bank notes

Anspruch auf Wohngeld

Zur wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens erhalten Mieter mit geringem Einkommen unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag Wohngeld als „Mietzuschuss“.

Ob ein Wohngeldanspruch besteht, prüft die Wohngeldstelle, die es in jeder Gemeinde oder Stadt gibt. Dabei hat jeder einkommensschwache Bürger, der die Voraussetzungen erfüllt, einen Rechtsanspruch auf Wohngeld; es liegt also nicht im Ermessen der Behörde, ob Wohngeld gewährt wird.

Bei Berechtigung wird Wohngeld ab dem Beginn des Monats der Antragstellung in der Regel für zwölf Monate bewilligt.

Im Zweifelsfall einen Wohngeldantrag stellen

Die gesetzlichen Bestimmungen für das Wohngeld sind nicht immer einfach und verständlich. Daher sollte, wer sich nicht sicher ist, ob er zu dem förderungsberechtigten Personenkreis gehört, in jedem Fall einen Wohngeldantrag stellen. Die Wohngeldstelle prüft dann und entscheidet im Einzelfall.

Kein Anspruch auf Wohngeld bei Transferleistungen

Keinen Wohngeldanspruch haben Empfänger von Transferleistungen (insbesondere Empfänger von Arbeitslosengeld II/Hartz IV und Sozialgeld nach dem SGB II). Hier werden die angemessenen Wohnkosten bereits durch die Transferleistungen abgedeckt.

Wohngeld zusätzlich zum Arbeitslosengeld

Dagegen besteht für Bezieher von Arbeitslosengeld I nach wie vor die Möglichkeit, einen Antrag auf Wohngeld zu stellen, da die Kosten für Unterkunft nicht im Leistungsbezug enthalten sind. Sollte also das Arbeitslosengeld zu gering ausfallen, lohnt es sich, einen Wohngeldantrag zu stellen.