Geförderte Wohnungen
Landläufig werden Wohnungen, die mit öffentlichen Mitteln (i.d.R. zinsverbilligte oder zinslose Darlehen) gefördert werden, als Sozialwohnungen bezeichnet. Durch die Förderung reduziert sich für den Mieter die laufende Miete. Diese Wohnungen unterliegen während der Förderdauer (Laufzeit der zinsverbilligten Darlehen) grundsätzlich einer Belegungsbindung, d.h. diese Wohnungen dürfen nur an berechtigte Personen vermietet werden.
In Deutschland wurden und werden diese Wohnungen überwiegend von sozialverpflichteten Wohnungsbaugesellschaften und -genossenschaften errichtet und vermietet. Um eine Sozialwohnung anmieten zu können, muss der Interessent einen sogenannten Wohnberechtigungsschein (WBS) bei der zuständigen Stelle der Stadt- oder Kreisverwaltung beantragen. Die Wohnberechtigung richtet sich nach der Höhe des Gesamteinkommens aller berücksichtigungsfähigen Haushaltsangehörigen, die miteinander eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft bilden. Zudem sind die Größe der Wohnung und die Zahl der Bewohner von Bedeutung.
Nähere Informationen der zuständigen Stellen sowie Antragsformulare und Erläuterungen erhalten Sie hier:
Landratsamt Günzburg
An der Kapuzinermauer 1
89312 Günzburg
Telefon: 08221 95 0
